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   AG Neuss, 15.11.2011 - 78 C 2326/11   

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https://dejure.org/2011,7317
AG Neuss, 15.11.2011 - 78 C 2326/11 (https://dejure.org/2011,7317)
AG Neuss, Entscheidung vom 15.11.2011 - 78 C 2326/11 (https://dejure.org/2011,7317)
AG Neuss, Entscheidung vom 15. November 2011 - 78 C 2326/11 (https://dejure.org/2011,7317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Mietwagenkosten durch unfallgeschädigten Zedenten an das Mietwagenunternehmen ist nicht unwirksam gem. § 134 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG; Unwirksamkeit einer Abtretung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Mietwagenkosten ...

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung/Geltendmachung des Versicherungsanspruchs an/durch den Vermieter verstößt nicht gegen... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Direktvermittlung; Schwacke-Automietpreisspiegel; Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; Schadenminderungspflicht; Zustellung/Abholung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abtretung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Mietwagenkosten durch unfallgeschädigten Zedenten an das Mietwagenunternehmen ist nicht unwirksam gem. § 134 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG; Unwirksamkeit einer Abtretung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Mietwagenkosten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Neuss, 15.11.2011 - 78 C 2326/11
    Eine Schätzung auf Grundlage dieses Normaltarifs, welcher im Schwacke-Mietpreis-Spiegel zugrunde gelegt wird, ist auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09; Urt. v. 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Neuss, 15.11.2011 - 78 C 2326/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NZV 2006, 463, 464 ) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Neuss, 15.11.2011 - 78 C 2326/11
    Das bedeutet zwar auch, dass der Geschädigte - der Zedent - entsprechend des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet ist von mehreren Möglichkeiten des wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zit. nach Juris).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Neuss, 15.11.2011 - 78 C 2326/11
    Eine Schätzung auf Grundlage dieses Normaltarifs, welcher im Schwacke-Mietpreis-Spiegel zugrunde gelegt wird, ist auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09; Urt. v. 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08).
  • LG Düsseldorf, 02.07.2010 - 20 S 24/10
    Auszug aus AG Neuss, 15.11.2011 - 78 C 2326/11
    Dieser ist auf den Normaltarif zur Abgeltung der besonderen Risiken und Kosten, die das Unfallersatzgeschäft im Vergleich zu einer normalen Autovermietung kennzeichnen, gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des LG Düsseldorf vom 02.07.2010, Az.: 20 S 24/10).
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